Satzung Hans sucht das Glück e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Hans sucht das Glück e.V. und wird im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Köln.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, gemeinwohlorientierte und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch ideelle und materielle Förderung sozialer und kultureller Aufgaben.
Prämisse: Jeder Mensch hat ein Recht auf Würde, auf Glück, auf erfülltes Leben.
Unabhängig von Geburt, Situation und Lebensort. Dem fühlt sich der Verein verpflichtet und arbeitet an einem neuen globalen verbindenden Narrativ des Menschseins auf der Grundlage universeller Werte, Artikel 1 des Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Insbesondere widmet er sich:
- der Förderung eines gesamtgesellschaftlichen Diskurses mit geeigneten Partner*innen im globalen Kontext zu den Herausforderungen der Zeit und Impuls-Setzungen in enger Zusammenarbeit mit Wissenschaftler*innen und Künstler*innen.
- der Flüchtlingsarbeit lokal und global
- Unterstützung Einzelner in Notsituationen, lokal und weltweit, Förderung und Entwicklung von Flüchtlingsprojekten lokal und global.
- der Obdachlosen- und Wohnungslosen-Arbeit Neben Einzelfallhilfen strukturelle Arbeit an Alternativen für ein Leben in Würde.
- Lobby-Arbeit und Förderung des Vringstreff e.V., Housingfirst und des Projektes „Sieben Sterne Haus“ – Leben und Wohnen in Würde. Unterstützung des Projektes OMZ – Obdachlose mit Zukunft
- Impulssetzungen zur Klimakatastrophe in Bündnissen und entsprechender Unterstützung von Initiativen.
- der Kinderarmut mit Einzelfallhilfen und gesellschaftliche Lobby-Arbeit der Weihnachtswunsch-Aktion für von Armut betroffene Kinder/Jugendliche
- der Unterstützung von Kunst und Kultur.
- Einzelfallhilfen und gesamtgesellschaftliche Zusammenarbeit der Förderung von Stadtteilkultur und Brauchtumspflege
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet ebenfalls am 31. Dezember.
§ 5 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die ideellen und wirtschaftlichen Belange des Vereins zu fördern.
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung, die keiner Begründung bedarf, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, welche dann endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres i.S. des § 4. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied erfolgen.
Von der Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund, insbesondere bei trotz Mahnung seinen fälligen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat oder sich dem Vereinszweck entfremdet hat, ausgeschlossen werden.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Auflösung der juristischen Person.
§ 7 Beiträge, Spenden und Stiftungen
Der Verein erfüllt seine Aufgaben aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Stiftungen. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Auf Antrag kann der Vorstand den Jahresbeitrag ermäßigen.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden, seiner Stellvertreterin/ seinem Stellvertreter (2. Vorsitzende / 2. Vorsitzender), und der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister.
Hinzu gewählt werden kann ein*e Schriftführer*in.
Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre. Den vertretungsberechtigten Vorstand bilden die Vorsitzende /der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister. Die/der Vorsitzende ist allein vertretungsbefugt, die /der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister sind nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen, das Vereinsvermögen zu verwalten, die Mitgliederversammlung einzuberufen und deren Beschlüsse auszuführen.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer*innen, Festsetzung von Vereinsbeiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, sowie weitere Aufgaben, soweit sie sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorstand einberufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens bis November eines Geschäftsjahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach Bedarf einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Einladungen ergehen schriftlich mindestens zwei Wochen im Voraus unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Schriftformerfordernis für Einladungen und der Versendung des Protokolls von Mitgliederversammlungen wird auch durch Versendung per e-Mail genügt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmrechtsvertretung eines nicht anwesenden Vereinsmitglieds ist zulässig, wenn hierfür eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Die anwesenden Mitglieder dürfen jeweils nur ein abwesendes Mitglied vertreten. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden. Ein Beschluss über die Vereinsauflösung, eine Satzungsänderung und ein beantragter Ausschluss eines Mitglieds aus anderen als in § 6 Abs. 4 genannten Gründen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen, wählt den Vorstand und beschließt über seine Entlastung. Sie kann Projektschwerpunkte beschließen. Die Mitgliederversammlung wählt außerdem für die Wahlperiode des Vorstandes eine/n Kassenprüfer/in, die/der jährlich der Mitgliederversammlung berichtet. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Auf schriftlichen Antrag eines Viertels aller Mitglieder prüfen sie darüber hinaus zur Vorbereitung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/ von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 11 Gewinne und Verbot von Begünstigungen
Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Alle Ämter sind Ehrenämter. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Vringstreff e.V., der es im Sinn des §2 für soziale oder kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Sollte sich die Situation zu dem Zeitpunkt verändert haben, kann die Mitgliederversammlung eine andere Übertragung entsprechend der Verwendung der Mittel im Sinn des §2 für soziale oder kulturelle Zwecke beschließen.
Diese Satzung wurde am 22.04.2023 in der Gründungsversammlung beschlossen.